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§ 30 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)

§ 30 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie



(1) 1Großfeuerungsanlagen, die flüssige Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie, einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 4, des Absatzes 5 Satz 1, des Absatzes 6, des Absatzes 7 Satz 1 bis 6, des Absatzes 8 Satz 1 und 2 und des Absatzes 9 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1.
kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)
Gesamtstaub bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)
50 MW bis weniger als 300 MW: 10 mg/m³,

bb)
300 MW oder mehr: 5 mg/m³,

b)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: 75 mg/m³,

c)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)
50 MW bis weniger als 300 MW: 175 mg/m³,

bb)
300 MW oder mehr: 50 mg/m³;

2.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet und kein Tagesmittelwert die folgenden Schwefelabscheidegrade unterschreitet:

a)
Gesamtstaub: 10 mg/m³,

b)
Kohlenmonoxid: 80 mg/m³,

c)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: 100 mg/m³,

d)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)
50 MW bis weniger als 300 MW: 200 mg/m³,

bb)
300 MW oder mehr: 120 mg/m³,

es darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 Prozent nicht unterschritten werden; soweit diese Anforderung zu Emissionen von weniger als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt, ist mindestens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten, der zu Emissionen von nicht mehr als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt;

3.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet und

4.
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1, 2, 3 und 4 überschreitet.

(2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.

(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a festgelegten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub kann bei Einsatz von leichtem Heizöl die Rußzahlbegrenzung auf den Wert 1 für den Drei-Minuten-Mittelwert festgelegt werden, wenn durch periodische Messung der Staubkonzentration nachgewiesen wird, dass mit der Einhaltung der vorgenannten Rußzahlbegrenzung die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a stets erfüllt sind.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb für Gesamtstaub darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahres- und Tagesmittelwert und 20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. 2Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 befreien.

(5) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 für Gesamtstaub darf bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

1.
50 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

2.
300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 15 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 30 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

2Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine Altanlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 befreien.

(6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW, die ausschließlich mit leichtem Heizöl betrieben werden und die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Stunden jährlich in Betrieb sind, sowie bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW, die ausschließlich mit leichtem Heizöl betrieben werden, die folgenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

1.
bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung, insbesondere durch einen Sicherheitstemperaturbegrenzer oder ein Sicherheitsdruckventil, gegen Überschreitung einer Temperatur von weniger als 383,15 K oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa: 150 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert,

2.
bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung, insbesondere durch einen Sicherheitstemperaturbegrenzer oder ein Sicherheitsdruckventil, gegen Überschreitung einer Temperatur von 383,15 K bis 483,15 K oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa: 170 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 340 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert,

3.
bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung, insbesondere durch einen Sicherheitstemperaturbegrenzer oder ein Sicherheitsdruckventil, gegen Überschreitung einer Temperatur von mehr als 483,15 K oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa: 200 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(7) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

1.
50 MW bis weniger als 100 MW bei Einsatz von anderen flüssigen Brennstoffen als leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

2.
100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 145 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 290 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

3.
300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 200 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 270 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 330 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 660 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. 3Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei 2003-Altanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet. 4Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf bei 2003-Altanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Stunden jährlich in Betrieb sind, bei Einsatz von anderen flüssigen Brennstoffen als leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von 365 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 730 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet. 5Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf bei Altanlagen bei Einsatz von anderen flüssigen Brennstoffen als leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von 110 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 145 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 290 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. 6Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei 2003-Altanlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, bei Einsatz von leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet. 7Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1, Satz 2 oder Satz 5 befreien.

(8) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten darf für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,

1.
bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 110 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

2.
bei 2003-Altanlagen für den Einsatz von anderen flüssigen Brennstoffen als leichtem Heizöl, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Stunden jährlich in Betrieb sind, mit einer Feuerungswärmeleistung von

a)
50 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 700 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

b)
300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

wobei die Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert keine Anwendung finden.

2Für 2003-Altanlagen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 75 Prozent nicht unterschritten werden. 3Für alle nicht unter Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a fallenden 2003-Altanlagen sowie für bestehende Anlagen und Altanlagen bleiben die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d zum Schwefelabscheidegrad unberührt. 4Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1 befreien.

(9) 1Der Betreiber einer Anlage, die die Behörde nach Absatz 5 Satz 2, Absatz 7 Satz 7 oder Absatz 8 Satz 4 von der Pflicht zur Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für den Jahresmittelwert befreit hat, der Betreiber einer Anlage, auf die die abweichenden Vorschriften des Absatzes 6 infolge der begrenzten Jahresbetriebsstunden Anwendung finden, der Betreiber einer Anlage nach Absatz 7 Satz 3, 4 oder 6 sowie der Betreiber einer Anlage nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 hat jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines Jahres für die vorhergehenden fünf Kalenderjahre einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und diesen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 2Der Betreiber hat den Nachweis nach dem Ende des Nachweiszeitraums jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.

(10) Bei Einsatz von leichtem Heizöl, das die Anforderungen an leichtes Heizöl der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen bezüglich des Schwefelgehalts erfüllt, sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d genannten Anforderungen zum Schwefelabscheidegrad nicht anzuwenden.

(11) Bei Einsatz von leichtem Heizöl sind die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht anzuwenden.



 

Zitierungen von § 30 13. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 13. BImSchV Periodische Messungen
... § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c, § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b, § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 , § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d, § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 49 ... § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c, § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b, § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 , § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sind nicht ...
§ 33 13. BImSchV Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
... Anforderungen an die Gasturbine nach dieser Vorschrift und an die Zusatzfeuerung nach § 30 oder 31 im Einzelfall ...
§ 37 13. BImSchV Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
... Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c, nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und nach § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 , jeweils bezüglich der Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1 bis 3, ...
§ 67 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... § 6 Absatz 1, § 27 Satz 1 oder 2, § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 , § 31 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz ...
Anlage 2 13. BImSchV (zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 49 Absatz 1 und 6 und § 55) Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe