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37. BImSchV
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§ 30 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
V. v. 17.04.2024
BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1
Umweltschutz
1 Änderung
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wird in 3 Vorschriften zitiert
Teil 4 Nachweise
Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 29
←
→
§ 31
§ 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 30 wird in
1 Vorschrift zitiert
Anerkannte Zertifizierungsstellen sind
1.
Zertifizierungsstellen, die nach
§ 31 Absatz 1
oder
§ 43 Absatz 1
anerkannt sind, und
2.
Zertifizierungsstellen nach
§ 36
.
§ 29
←
→
§ 31
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Zitierungen von
§ 30 37. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
37. BImSchV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 48 37. BImSchV Datenübermittlung
... nach § 2 Absatz 13 oder 5. anerkannte Zertifizierungsstellen nach
§ 30
...
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