Tools:
Update via:
§ 30 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
V. v. 20.06.1980 BGBl. I S. 742; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1134
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 754-7 Energieversorgung
| |
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 754-7 Energieversorgung
| |
§ 30 Zahlungsverweigerung
§ 30 wird in 2 Vorschriften zitiert
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
- 1.
- soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
- 2.
- wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
Zitierungen von § 30 AVBFernwärmeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 AVBFernwärmeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AVBFernwärmeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AVBFernwärmeV Gegenstand der Verordnung (vom 05.10.2021)
... Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil ... kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu ... dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in ...
§ 37 AVBFernwärmeV Inkrafttreten (vom 12.11.2010)
... tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft. (2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/30_AVBFernwarmeV.htm