§ 30 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

§ 30 Beschwerdeverfahren


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird nach § 25 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes Beschwerde eingelegt, bestätigt die Durchsetzungsbehörde der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer innerhalb von vier Wochen den Eingang der Beschwerde und informiert sie oder ihn über das weitere Vorgehen.

(2) Sieht die Durchsetzungsbehörde von einer Untersuchung ab, teilt sie der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten die Gründe hierfür mit.

(3) 1Die Durchsetzungsbehörde unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel spätestens nach sieben, bei grenzüberschreitenden Vereinbarungen nach elf Monaten, über das Ergebnis der Beschwerde. 2Ist im Einzelfall eine abschließende Bewertung innerhalb des nach Satz 1 vorgegebenen Zeitraums nicht möglich, erteilt sie ihr oder ihm eine Zwischennachricht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften V. v. 15. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 115 m.W.v. 23. April 2025

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Frühere Fassungen von § 30 AgrarOLkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.04.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften
vom 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 30 AgrarOLkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften
V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115
Artikel 1 AgrRÄndV Änderung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
... die Wörter „Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette" ersetzt. 4. § 30 Absatz 4 wird aufgehoben. 5. § 32 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 ...


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