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§ 30 - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 30 Mitführen der Freistellungsbescheinigung



1Werden Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung die dem Versender nach § 18 Absatz 1 Satz 3 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung oder die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. 2Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

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Zitierungen von § 30 AlkStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 AlkStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... macht, 6. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 30 Satz 1 , § 35 Absatz 2 Satz 3, § 35 Absatz 8 Satz 5 oder Absatz 9 Satz 6, § 36 Absatz 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... macht, 6. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 30 Satz 1 , § 35 Absatz 2 Satz 3, § 35 Absatz 8 Satz 5 oder Absatz 9 Satz 6, § 36 Absatz 3 ...