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Artikel 30 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 30 Änderung des Investmentsteuergesetzes


Artikel 30 ändert mWv. 1. Januar 2025 InvStG offen

Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „vier" durch das Wort „acht" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Erklärung nach Satz 1 beträgt der Verspätungszuschlag nach § 152 der Abgabenordnung für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge; dies gilt ungeachtet einer etwaigen Steuerbefreiung auf Anlegerebene."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die inländische Betriebsstätte oder Zweigniederlassung der ausländischen Verwaltungsgesellschaft oder die inländische Verwahrstelle" durch die Wörter „der Spezial-Investmentfonds" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft" durch die Wörter „der Spezial-Investmentfonds" ersetzt.

c)
Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach diesem Gesetz und der Abgabenordnung mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, sind dem gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben; bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt. Ist einem Anleger kein Spezial-Investmentanteil mehr zuzurechnen oder bestehen zwischen dem Anleger und dem gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds ernstliche Meinungsverschiedenheiten, ist eine Einzelbekanntgabe nur erforderlich, soweit der Anleger der Bekanntgabe an den gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds gegenüber der Finanzbehörde vor Erlass der Verwaltungsakte oder Mitteilungen widersprochen hat. Ein Widerspruch nach Satz 4 wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Ist nach Satz 4 eine Einzelbekanntgabe erforderlich, gilt § 183 Absatz 3 der Abgabenordnung entsprechend. Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz und der Abgabenordnung mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, ist der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds befugt; § 352 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung und § 48 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Finanzgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 4 gelten § 352 Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung und § 48 Absatz 1 Nummer 3 der Finanzgerichtsordnung entsprechend."

2.
Dem § 57 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) § 51 Absatz 5 Satz 3 bis 8 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. § 51 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ist anzuwenden für Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen."