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Artikel 30 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 30 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „vier" durch das Wort „acht" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Erklärung nach Satz 1 beträgt der Verspätungszuschlag nach § 152 der Abgabenordnung für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge; dies gilt ungeachtet einer etwaigen Steuerbefreiung auf Anlegerebene."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die inländische Betriebsstätte oder Zweigniederlassung der ausländischen Verwaltungsgesellschaft oder die inländische Verwahrstelle" durch die Wörter „der Spezial-Investmentfonds" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft" durch die Wörter „der Spezial-Investmentfonds" ersetzt.
- c)
- Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach diesem Gesetz und der Abgabenordnung mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, sind dem gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben; bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt. Ist einem Anleger kein Spezial-Investmentanteil mehr zuzurechnen oder bestehen zwischen dem Anleger und dem gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds ernstliche Meinungsverschiedenheiten, ist eine Einzelbekanntgabe nur erforderlich, soweit der Anleger der Bekanntgabe an den gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds gegenüber der Finanzbehörde vor Erlass der Verwaltungsakte oder Mitteilungen widersprochen hat. Ein Widerspruch nach Satz 4 wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Ist nach Satz 4 eine Einzelbekanntgabe erforderlich, gilt § 183 Absatz 3 der Abgabenordnung entsprechend. Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz und der Abgabenordnung mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, ist der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds befugt; § 352 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung und § 48 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Finanzgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 4 gelten § 352 Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung und § 48 Absatz 1 Nummer 3 der Finanzgerichtsordnung entsprechend."
- 2.
- Dem § 57 wird folgender Absatz 9 angefügt:„(9) § 51 Absatz 5 Satz 3 bis 8 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. § 51 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ist anzuwenden für Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen."
Zitierungen von Artikel 30 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025)
... 2024 eingetreten ist. (9) § 51 Absatz 5 Satz 3 bis 8 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 ) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. § 51 Absatz 2 und 3 in der Fassung des ... 323) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. § 51 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 ) ist anzuwenden für Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 11 JStG 2024 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 4 Satz 1 ...
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