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§ 30 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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§ 30 Ausschluss eines Mitglieds und Auflösung des Personalrats



1Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. 2Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitglieds beantragen. 3Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.



 

Zitierungen von § 30 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 102 BPersVG Wahl, Amtszeit und Vorsitz
... Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. (4) Die §§ 29 bis 33 gelten ...
§ 108 BPersVG Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Anwendung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 26, 30 , 55 Absatz 1 und des § 56 sowie über 1. Wahlberechtigung und ...