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§ 30 - Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)

V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2032-1-45 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 30 Behandlung in Notfällen



(1) Bei plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücksfällen können Soldatinnen und Soldaten andere ärztliche oder zahnärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn folgende Stellen nicht rechtzeitig erreichbar sind:

1.
eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt der Bundeswehr,

2.
andere Ärztinnen und Ärzte, die die Funktion der Truppenärztin oder des Truppenarztes wahrnehmen, oder

3.
andere Zahnärztinnen und Zahnärzte, die die Funktion der Truppenzahnärztin oder des Truppenzahnarztes wahrnehmen.

(2) Die andere ärztliche oder zahnärztliche Hilfe nach Absatz 1 darf nur solange in Anspruch genommen werden, bis eine der in Absatz 1 genannten Stellen die medizinische Versorgung übernehmen kann.

(3) Zur anderen ärztlichen oder zahnärztlichen Hilfe nach Absatz 1 gehören neben ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung auch die notwendige Einweisung in ein Krankenhaus, die Verordnung sofort benötigter Arzneimittel und die zur Diagnose sofort notwendigen Maßnahmen.

(4) In einem Notfall hat die Soldatin oder der Soldat, sofern sie oder er dazu in der Lage ist, unverzüglich wenn möglich unter Vorlage des Truppenausweises darauf hinzuweisen, dass

1.
sie Soldatin oder er Soldat ist,

2.
sich die Behandlung und die Abrechnung der Behandlung nach den für die Bundeswehr geltenden Regelungen richtet und

3.
die erforderlichen Überweisungs- und Abrechnungsscheine von der zuständigen Truppenärztin oder dem zuständigen Truppenarzt oder der zuständigen Truppenzahnärztin oder dem zuständigen Truppenzahnarzt nachgereicht werden.

(5) Die Soldatin oder der Soldat hat seine Dienststelle von der Erkrankung oder dem Notfall umgehend zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen.

(6) Bei Verstoß gegen diese Regelungen gehen ärztliche oder zahnärztliche Honorarforderungen und Krankenhauskosten, soweit sie die für die Bundeswehr festgesetzten Gebührensätze übersteigen, zu Lasten der Soldatin oder des Soldaten.

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Zitierungen von § 30 BwHFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BwHFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwHFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BwHFV Verzicht auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
... die Heilbehandlung entstehen, nicht erstattet. Dies gilt nicht für Notfälle ( § 30 ). (2) Nimmt eine Soldatin oder ein Soldat eine andere Heilbehandlung als die ...
§ 4 BwHFV Sachleistungsprinzip
... oder Zahnärzten der Bundeswehr veranlasst wurde oder 2. ein Notfall ( § 30 ) besteht. (3) Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern außerhalb der ...
§ 22 BwHFV Behandlung während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland (vom 01.09.2021)
... angemessenen Kosten für die Behandlung entsprechend den §§ 1 bis 21 und 24 bis 30 übernommen. Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen jedoch ...