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§ 30 - Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

§ 30 Befugnisse der Bundesnetzagentur



Für die Wahrnehmung der Befugnisse der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach § 22 gelten § 202 Absatz 1, 2, 4 und 5 (Durchsetzung von Verpflichtungen), § 203 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 6 (Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten), die §§ 204 bis 207 (Auskunftserteilung, Ermittlungen, Beschlagnahme und Vorläufige Anordnungen) des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.



 

Zitierungen von § 30 DDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 DDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 DDG Bußgeldvorschriften
...  a) § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder b) § 30 in Verbindung mit § 203 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes eine ... a) § 25 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder b) § 30 in Verbindung mit § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes  ...