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§ 30 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung
(1) 1Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben für nicht genehmigungspflichtige Aufrüstungen und Erneuerungen von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfüllt sind. 2Zudem gelten für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die übrige Eisenbahninfrastruktur § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 entsprechend. 3Die Unterlagen sind dem Eisenbahn-Bundesamt nicht vorzulegen.
(2) 1Sofern an den aufzurüstenden oder zu erneuernden oder in Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeugen sicherheitsrelevante Mängel festgestellt werden, welche die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile oder ihre Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug betreffen, hat der Halter von Eisenbahnfahrzeugen die betroffenen Fahrzeuge unverzüglich aus dem Betrieb zu nehmen. 2Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf die Fahrzeuge erst dann wieder in Betrieb nehmen, wenn sie frei von diesen Mängeln sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union V. v. 17. Juni 2020 BGBl. I S. 1298 m.W.v. 24. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 30 EIGV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.06.2020 | Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 EIGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EIGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 EIGV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.06.2020)
... § 24 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt, 5. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt, 6. ... Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt, 6. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb nimmt, 7. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... § 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs § 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung § 31 Weitere ... des Zuges, als dessen Teil es betrieben werden soll, einfügt." 17. § 30 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... § 24 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt, 5. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt, 6. ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt, 6. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb nimmt, 7. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 ... In dem Klammerzusatz werden die Wörter „(zu § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und § 30 )" durch die Wörter „(zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2)" ...
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