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§ 30 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504 (Nr. 55)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 7141-8-3 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 7141-8-3 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 30 Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
§ 30 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Wer Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass
- 1.
- diese mit der Nennfüllmenge nach den Größen Gewicht, Länge oder Fläche unter Beachtung des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind,
- 2.
- diese mit den erforderlichen Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 sowie den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder § 27 Absatz 2 gekennzeichnet sind und
- 3.
- die Nennfüllmenge die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllt.
(2) Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sind
- 1.
- Bänder, Litzen und Garne jeder Art,
- 2.
- Draht,
- 3.
- Kabel,
- 4.
- Schläuche,
- 5.
- Tapeten,
- 6.
- flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche von mehr als 0,4 Quadratmeter,
- 7.
- Geflechte und Gewebe jeder Art oder
- 8.
- vergleichbare Verkaufseinheiten ohne Umhüllung.
(3) Der nach Anlage 3 Nummer 6 oder Anlage 4 Nummer 6 bestimmte Mittelwert der Füllmengen darf die angegebene Nennfüllmenge bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung zum Zeitpunkt der Herstellung nicht unterschreiten.
(4) Verkaufseinheiten ohne Umhüllung dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihr Gewicht die in § 9 oder ihre Länge oder ihre Fläche die in § 28 Absatz 1 bis 3 und 5 Satz 1 festgelegten Minusabweichungen nicht überschreitet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Verkaufseinheiten, die ausschließlich für Endverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden.
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Zitierungen von § 30 FPackV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPackV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43 FPackV Ordnungswidrigkeiten
... eine offene Packung gekennzeichnet ist, 6. entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 4 oder § 30 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die Nennfüllmenge eine dort genannte Anforderung erfüllt ... die Nennfüllmenge eine dort genannte Anforderung erfüllt oder 7. entgegen § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass eine Verkaufseinheit ohne Umhüllung gekennzeichnet ...
Anlage 7 FPackV (zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2) Anforderungen an Messgeräte
... höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9 Absatz 3, sowie der Werte in § 30 Absatz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen. aa) Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, ...
Zitat in folgenden Normen
Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Anlage MessEGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 (vom 07.04.2021)
... ohne Umhüllung gleichen Nennge- wichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung ... Nennlänge oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung ... packungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ge- mäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung ... Nummer 6 der Fertig- packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 FPackVEV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertig- packungsverordnung ... ohne Umhüllung gleichen Nennge- wichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung ... Nennlänge oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung ... packungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ge- mäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung ... Nummer 6 der Fertig- packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung ... betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um- hüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungs- verordnung ... 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz ...
Artikel 3 FPackVEV Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung
... ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertig- packungsverordnung ... ohne Umhüllung gleichen Nennge- wichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung ... Nennlänge oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung ... packungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ge- mäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung ... Nummer 6 der Fertig- packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung ... betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um- hüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungs- verordnung ... 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz ...
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