(1) Beim Verkauf von Eisenbahnfahrkarten informieren Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter die Fahrgäste über ihre aus dieser Verordnung erwachsenden Rechte und Pflichten. Um dieser Informationspflicht nachzukommen, können sie eine Zusammenfassung der Bestimmungen dieser Verordnung verwenden, die die Kommission in allen Amtssprachen der Union erstellt und ihnen zur Verfügung stellt. Sie stellen diese Informationen entweder in Papierform oder in elektronischem Format oder in einer anderen Form - auch in barrierefreien Formaten gemäß den Bestimmungen der
Richtlinie (EU) 2019/882 und der
Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 - zur Verfügung. Sie geben an, wo solche Informationen im Fall von Zugausfällen, verpassten Anschlüssen oder großen Verspätungen erhältlich sind.
(2) Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber unterrichten die Fahrgäste im Bahnhof, im Zug und auf ihrer Website angemessen - auch in barrierefreien Formaten gemäß den Bestimmungen der
Richtlinie (EU) 2019/882 und der
Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 - über ihre aus dieser Verordnung erwachsenden Rechte und Pflichten und über die Kontaktdaten der gemäß
Artikel 31 von den Mitgliedstaaten benannten Stelle oder Stellen.
V. v. 04.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 208