(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen.
(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 40 FuttMV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024) ... 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 14. entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 ... § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens ...
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung ... 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ 17 Absatz 2" ersetzt. 26. § 30 wird § 20; in ihm wird in Satz 1 Nummer 1 die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer ... 21; er wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 30 " durch die Angabe „§ 20" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt ... wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 30 Satz 2 Nummer 1" durch die Angabe „§ 20 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. ... 20 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 30 Satz 1" durch die Angabe „§ 20 Satz 1" ersetzt. 28. § 30a ... 3 wird § 28. 36. § 4 wird § 29. 37. § 34 wird § 30. 38. Nach dem neuen § 30 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt: ... 4 wird § 29. 37. § 34 wird § 30. 38. Nach dem neuen § 30 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt: „Abschnitt 4 Verbringen in das ... Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 14. entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 ... 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder ...
V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996