§ 30 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)

Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 30 Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen


§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung kann das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen. 3Das Studium ist mit Ablauf des Tages beendet, an dem einer oder einem Studierenden das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung bekannt gegeben wird.

(2) 1Der Termin für die Wiederholung der Prüfung soll durch den Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses festgelegt werden. 2Die Wiederholung der Prüfung und die Bekanntgabe der Ergebnisse der wiederholten Prüfung sollen bis spätestens zum Ende des Semesters erfolgen, das auf das Semester folgt, in dem die erste Prüfung nicht bestanden wurde.

(3) Liegt der Termin für die Wiederholung der Prüfung nach dem Abschluss der Regelstudienzeit, werden die Studierenden nach Abschluss der Regelstudienzeit bis zur Bewertung der Wiederholungsprüfung einer Arbeitseinheit im Auswärtigen Amt oder einer Auslandsvertretung zugeteilt.

(4) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.

(5) 1Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsteilen, sind nur die Prüfungsteile zu wiederholen, die nicht bestanden sind. 2Bestandene Prüfungsteile können weder wiederholt noch nachgebessert werden.

(6) 1Eine nicht bestandene Prüfung in Form eines Lernportfolios wird nicht wiederholt. 2Sie wird nach einem Gespräch mit dem oder den Prüferinnen und Prüfern nachgebessert und erneut bewertet. 3Die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sind anzuwenden.

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Zitierungen von § 30 GADVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 GADVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GADVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 GADVDV Übergangsvorschriften
... oder eine zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, werden abweichend von § 30 Absatz 1 Satz 1 und 2 zu einer weiteren Wiederholungsprüfung zugelassen. Entsprechendes gilt abweichend ... einer weiteren Wiederholungsprüfung zugelassen. Entsprechendes gilt abweichend von § 30 Absatz 6 Satz 2 und 3 für die Nachbesserung eines Lernportfolios. Die Festlegung des Termins der weiteren ... und die weitere Wiederholungsprüfung können zu späteren als den in § 30 Absatz 2 genannten Zeitpunkten erfolgen. (3) Auf Auswahlverfahren, die vor dem 25. März ...


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