(1) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird ausgestellt für
- 1.
- thermische Energie aus oder auf Basis von Gas nach § 14 Absatz 1, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde, sofern für die Erzeugung der thermischen Energie
- a)
- Biogas verbraucht wurde,
- b)
- Gas verbraucht wurde und Herkunftsnachweise für Gas nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in entsprechendem Umfang entwertet wurden oder
- c)
- Gas verbraucht wurde und Massenbilanzierungsnachweise in entsprechendem Umfang vorgelegt wurden,
- 2.
- die Menge an aus oder auf Basis von Gas erzeugter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Gases aus Umgebungsenergie oder Geothermie erzeugt wurde,
- 3.
- die Menge an thermischer Energie aus oder auf Basis von Gas im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Gases aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde, oder
- 4.
- die Menge an thermischer Energie aus oder auf Basis von Gas, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 4 aus anderen Energiequellen erzeugt wurde.
(2) Im Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich zu den Angaben nach
§ 15 die Angaben übermitteln, ob und in welcher Art
- 1.
- für die Gaserzeugungsanlage Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
- 2.
- für die Erzeugung von Gas aus der Gaserzeugungsanlage Betriebsbeihilfen geleistet wurden und
- 3.
- die Erzeugung des Gases in sonstiger Weise gefördert wurde.
§ 42 GWKHV Ordnungswidrigkeiten ... 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1, 2 oder 3, § 15 Absatz 3, 4 oder 5, § 16 Absatz 3 oder § 30 Absatz 2 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 40 Nummer 6, eine dort genannte ...