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§ 30 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 30 Bewertung



(1) Die Prüfungsleistungen werden mit folgenden Rangpunkten und Noten bewertet:

 NoteRangpunkteBeschreibung
 123
1 sehr gut 15Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße
entspricht.
14
2 gut 13Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht.
12
11
3 befriedigend 10Eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht.
9
8
4 ausreichend 7Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
6
5
5 mangelhaft 4Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten.
3
2
6 ungenügend 1Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden könnten.
0


(2) 1Aus den Rangpunkten werden Durchschnittsrangpunktzahlen errechnet. 2Sie sind auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. 3Für die Zuordnung zu einer Note nach der Tabelle in Absatz 1 ist die errechnete Durchschnittsrangpunktzahl aufzurunden, wenn sie mindestens 5 beträgt und der Wert der beiden Dezimalstellen gleich oder größer 50 ist. 4Im Übrigen bleiben Dezimalstellen bei der Zuordnung zu einer Note unberücksichtigt.

(3) 1Als Bewertungshilfsgröße können Bewertungspunkte verwendet werden. 2Die Zuordnung von Bewertungspunkten zu dem numerischen Notenwert wird wie folgt bestimmt:

 Bewertungspunkte (Prozentanteile) RangpunkteNote
 123
1 ab 93,7 15sehr gut
ab 87,5 14
2 ab 83,4 13gut
ab 79,2 12
ab 75,0 11
3 ab 70,9 10befriedigend
ab 66,7 9
ab 62,5 8
4 ab 58,4 7ausreichend
ab 54,2 6
ab 50,0 5
5 ab 41,7 4mangelhaft
ab 33,4 3
ab 25,0 2
6 ab 12,5 1ungenügend
unter 12,5 0 


(4) Die Note „ausreichend" setzt voraus, dass die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt sind.