Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 30 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
|

§ 30 Hauptzollamt Nürnberg



Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,

2.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und Schweinfurt,

3.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,

4.
das Konsultationsverfahren und den weiteren Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) sowie zu mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligungen, mit Ausnahme von Bewilligungen für Versandvereinfachungen im Luft- und Seeverkehr und Bewilligungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs, aller Hauptzollämter bundesweit,

5.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den Landkreis Forchheim,

6.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Regensburg und Schweinfurt sowie

7.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und Schweinfurt.

 
Anzeige