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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
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§ 30 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158 (Nr. 5); aufgehoben durch § 42 V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 82
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 600-1-3-16 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 600-1-3-16 Finanzverwaltung
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§ 30 Hauptzollamt München
Dem Hauptzollamt München werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim,
- 2.
- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt München bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
- 3.
- die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim,
- 4.
- die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim sowie
- 5.
- die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/30_HZAZustV_2018.htm