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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
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§ 30 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2487 (Nr. 54); aufgehoben durch § 41 V. v. 14.02.2022 BGBl. I S. 175
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 600-1-3-19 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2021; FNA: 600-1-3-19 Finanzverwaltung
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§ 30 Hauptzollamt Nürnberg
Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
- 2.
- die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und Schweinfurt,
- 3.
- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
- 4.
- die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den Landkreis Forchheim,
- 5.
- die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Regensburg und Schweinfurt sowie
- 6.
- die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und Schweinfurt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/30_HZAZustV_2021.htm