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§ 30 - Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
Artikel 3 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 683 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-7 Kartellrecht
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Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-7 Kartellrecht
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§ 30 Unterrichtung der Bewerber oder Bieter
(1) Unbeschadet § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterrichtet der Konzessionsgeber alle Bewerber oder Bieter unverzüglich über die Entscheidungen hinsichtlich des Zuschlags, einschließlich des Namens des erfolgreichen Bieters, der Gründe für die Ablehnung ihrer Teilnahmeanträge oder Angebote sowie die Gründe für eine Entscheidung, Konzessionen, für die eine Konzessionsbekanntmachung veröffentlicht wurde, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten.
(2) Auf Anfrage der Betroffenen in Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterrichtet der Konzessionsgeber unverzüglich, in jedem Fall binnen 15 Tagen, jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots.
(3) Der Konzessionsgeber kann beschließen, bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben zur Konzession nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung dieser Angaben
- 1.
- den Gesetzesvollzug behindern,
- 2.
- dem öffentlichen Interesse auf sonstige Weise zuwiderlaufen,
- 3.
- die berechtigten geschäftlichen Interessen von Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen
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