Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 30 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)

§ 30 Pflichten zur Information des Kreditnehmers



(1) Nach der Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags oder von Ansprüchen hieraus auf einen Kreditkäufer hat der Kreditkäufer oder der Kreditdienstleister vor der ersten Durchsetzungsmaßnahme und immer dann, wenn der Kreditnehmer es verlangt, dem Kreditnehmer in Textform in klarer und verständlicher Weise mindestens Folgendes mitzuteilen:

1.
Informationen über den erfolgten Übergang des Kreditvertrags oder der Ansprüche hieraus einschließlich des Datums des Übergangs,

2.
den Namen und die Kontaktdaten des Kreditkäufers und, sofern vorhanden, von dessen Vertreter,

3.
im Fall der Beauftragung eines Kreditdienstleisters den Namen und die Kontaktdaten des Kreditdienstleisters,

4.
im Fall der Beauftragung eines Kreditdienstleistungsinstituts einen Nachweis über die Erlaubnis des Kreditdienstleistungsinstituts nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder die dieser Erlaubnis entsprechende Zulassung eines anderen Vertragsstaats nach den dortigen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167,

5.
im Fall der Auslagerung von Kreditdienstleistungen an ein Auslagerungsunternehmen den Namen und die Kontaktdaten des Auslagerungsunternehmens,

6.
an deutlich erkennbarer Stelle in der Mitteilung Angaben zu einem Ansprechpartner beim Kreditkäufer oder Kreditdienstleister und, falls vorhanden, beim Auslagerungsunternehmen, bei dem bei Bedarf Informationen eingeholt werden können,

7.
Informationen zu den Beträgen, die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Mitteilung schuldet, unter Angabe dessen, was an jeweils ausstehenden Kreditbeträgen, Zinsen, Entgelten und sonstigen zulässigen Forderungen geschuldet wird,

8.
eine Erklärung, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten nach dem Übergang des Kreditvertrags weiter gelten, insbesondere solche über die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz und die Rechte des Kreditnehmers sowie solche des Strafrechts, sowie

9.
die Bezeichnung, die Anschrift und die Kontaktdaten der für die Einreichung von Beschwerden des Kreditnehmers zuständigen Behörden des Vertragsstaats, in dem der Kreditnehmer wohnhaft ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz oder, sofern er nach seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet.

(2) 1Handelt es sich bei dem Kreditnehmer um eine Privatperson im Sinne des § 13a Absatz 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, so gilt für die Angabe der Informationen nach Absatz 1 Nummer 7 § 13a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend. 2Zudem gilt bei Privatpersonen § 13a Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 bis 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

(3) Die Mitteilung nach Absatz 1 kann mit der ersten Zahlungsaufforderung verbunden werden, wenn der Kreditnehmer ausreichend Zeit hat, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen und bei Bedarf weitere Informationen einzuholen, bevor er die Zahlung leisten muss oder Durchsetzungsmaßnahmen erfolgen.

(4) 1Kreditkäufer oder Kreditdienstleister haben in alle der Mitteilung nach Absatz 1 nachfolgenden Mitteilungen an den Kreditnehmer die in Absatz 1 Nummer 6 festgelegten Angaben aufzunehmen. 2Handelt es sich um die erste Mitteilung nach der Bestellung eines neuen Kreditdienstleisters, so sind die in Absatz 1 Nummer 3 und 4 festgelegten Angaben ebenfalls aufzunehmen.



 

Zitierungen von § 30 KrZwMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KrZwMG Anwendungsbereich; Verhältnis zum Rechtsdienstleistungsgesetz
... 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes findet vorbehaltlich § 15 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 2 und § 46 Absatz 1 Satz 2 auf Kreditdienstleister, soweit sie Kreditdienstleistungen ...
§ 10 KrZwMG Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
... unter Auflagen erteilen, um die Einhaltung der in den §§ 14 bis 17, 19 bis 22 und 28 bis 30 genannten Anforderungen zu gewährleisten. Diese Auflagen müssen sich im Rahmen ...
§ 19 KrZwMG Aufbewahrungspflichten
... oder Bestätigungen nach § 17 Absatz 4 und c) die erste Mitteilung nach § 30 Absatz 1 ; 2. vorbehaltlich längerer Fristen nach anderen gesetzlichen Anforderungen ...
§ 34 KrZwMG Prüfungspflichten; Verordnungsermächtigung
... das Kreditdienstleistungsinstitut den Pflichten nach den §§ 14, 17 bis 20, 22 und 28 bis 30 nachgekommen ist. (3) § 30 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. ...
§ 36 KrZwMG Maßnahmen bei Gefahren und Insolvenzantrag
... Die Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzakten nehmen. (4) § 30 Absatz 2 des Unternehmensstabilierungs- und -restrukturierungsgesetzes ist auf ...
§ 37 KrZwMG Befugnisse der Bundesanstalt
... dokumentiert, 18. ein Kreditkäufer oder ein Kreditdienstleister die in § 30 Absatz 1 und 2 geregelten Mitteilungspflichten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder ...
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften
... 8 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 6, § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 7 ...