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§ 30 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen
§ 30 Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Vorgehensweisen bei der Reproduktion von historischen Oberflächen und Untergründen zu unterscheiden,
- 2.
- die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen sowie Vorgaben der Denkmalpflege bei der Reproduktion zu planen,
- 3.
- vorgegebene Befunde zur Reproduktion zu analysieren,
- 4.
- Gestaltungskonzepte zur Reproduktion entsprechend der Stilepochen und -merkmale zu erstellen,
- 5.
- Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Reproduktionen zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
- 6.
- die Herstellung von Reproduktions- und Beschichtungsstoffen auch nach historischen Rezepturen zu beschreiben und
- 7.
- Übertragungstechniken an historischen Reproduktionsobjekten darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
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