§ 30 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit, auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union Folgendes näher zu bestimmen:
- 1.
- die wesentlichen Anforderungen an Messgeräte im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 im Rahmen des vorgesehenen Verwendens in Form von allgemeinen Vorgaben für Messgeräte und, soweit europarechtlich erforderlich, in Form von gerätespezifischen Vorgaben; dabei können auch Regelungen getroffen werden über Sicherungen des Messgeräts zum Schutz vor einem unbefugten Zugriff Dritter auf Messwerte,
- 2.
- die dem Messgerät für die Verwendung in deutscher Sprache beizufügenden Informationen,
- 3.
- die Anforderungen an die Konformitätsbewertung im Sinne des § 6 Absatz 3, deren Durchführung einschließlich der Festlegung der dafür zu erstellenden technischen Unterlagen, die Zuordnung der Messgeräte zu den einzelnen Verfahren der Konformitätsbewertung sowie den Inhalt von Konformitätserklärungen,
- 4.
- die Kennzeichnung der Messgeräte und den Inhalt von Aufschriften auf Messgeräten im Sinne von § 6 Absatz 4 und 5 und § 9; soweit Angaben auf Messgeräten auf Grund deren Größe nicht möglich sind, können andere Formen der Informationsangabe festgelegt werden,
- 5.
- die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen einschließlich näherer Regelungen über die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 15 Absatz 8, insbesondere zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, den der Versicherungsvertrag zu gewähren hat, und zur Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall sowie zu zulässigen Risikoausschlüssen,
- 6.
- die Anforderungen an die EG-Bauartzulassung und die EG-Ersteichung von Messgeräten, einschließlich Vorschriften über Kennzeichen und Aufschriften auf den Messgeräten sowie die von diesen Vorschriften erfassten Messgeräte.
interne Verweise§ 6 MessEG Inverkehrbringen von Messgeräten ... von Satz 1 sind diejenigen Anforderungen, 1. die in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 festgelegt sind oder 2. die einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur ... richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen, sofern in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 keine näheren Festlegungen getroffen sind. (3) Zum Nachweis, ... im Sinne des Absatzes 2 erfüllt, muss eine in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 festgelegte Konformitätsbewertung erfolgreich durchgeführt worden sein und eine ... Konformitätserklärung muss den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 entsprechen. (4) Die Konformität eines Messgeräts muss durch die in ... Die Konformität eines Messgeräts muss durch die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen bestätigt sein. (5) Das Messgerät muss mit ... sein. (5) Das Messgerät muss mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bezeichneten Aufschriften zur näheren Bestimmung des Geräts und des Herstellers ...
§ 23 MessEG Pflichten des Herstellers (vom 15.06.2021) ... Der Hersteller hat dem Messgerät beim Inverkehrbringen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beizufügen. ...
§ 25 MessEG Pflichten des Einführers (vom 15.06.2021) ... und Aufschriften versehen ist, 3. dem Messgerät die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind, ...
§ 26 MessEG Pflichten des Händlers ... und Aufschriften versehen sind und 2. ihnen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beigefügt ...
§ 27 MessEG EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung ... Bundesanstalt nach Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 erteilt. (3) Die EG-Ersteichung wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf ... Behörden nach Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 ...
§ 37 MessEG Eichung und Eichfrist (vom 31.01.2024) ... Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird, 4. die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 oder § 41 Absatz 1 Nummer 6 vorgeschriebenen Kennzeichen unkenntlich, entwertet oder vom ...
§ 50a MessEG Formale Nichtkonformität (vom 15.06.2021) ... oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 nicht angebracht wurde, 2. die Konformitätskennzeichnung oder die zusätzliche ... oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 angebracht wurde, 3. die Kennnummer der ...
§ 60 MessEG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2025) ... 1. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ein Messgerät in Verkehr bringt, 2. entgegen § 9 in Verbindung mit einer ... in Verkehr bringt, 2. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 ein sonstiges Messgerät in Verkehr bringt, 3. entgegen § 10 ein ... 6. entgegen § 23 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1, dem Messgerät eine Information ... 9. entgegen § 25 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass dem Messgerät eine Information beigefügt ist, 10. ... b) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät nur ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Mess- und Eichverordnung (MessEV)Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011; zuletzt geändert durch Artikel 13 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und EichverordnungV. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4742
Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und EichverordnungV. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und EichverordnungV. v. 22.06.2016 BGBl. I S. 1478
Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische RechtsprechungV. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und EichverordnungV. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1663
Artikel 1 2. MessEGÄndG ... oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 nicht angebracht wurde, 2. die Konformitätskennzeichnung oder die ... oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 angebracht wurde, 3. die Kennnummer der ...
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