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§ 30 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)
Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 30 Durchführungsort und Durchführungsart
1Die Lehrinhalte der fachtheoretischen Ausbildung werden beim Bildungszentrum der Bundeswehr vermittelt. 2Die Vermittlung erfolgt interaktiv, praxisbezogen und kompetenzorientiert. 3Sie kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.
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