Tools:
Update via:
§ 30 - Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 7c G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.2014, § 11 ab 28.05.2013; FNA: 2124-24 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Geltung ab 01.01.2014, § 11 ab 28.05.2013; FNA: 2124-24 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
§ 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 30 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. 2Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder „Rettungsassistent" darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.
Anzeige
Zitierungen von § 30 NotSanG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 NotSanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotSanG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 NotSanG Bußgeldvorschriften
... oder „Notfallsanitäter" oder 2. entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder ...
Zitat in folgenden Normen
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
§ 3 NotSan-APrV Praxisanleitung; Praxisbegleitung (vom 01.01.2021)
... 2 a) eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes besitzen oder nach § 30 des Notfallsanitätergesetzes zur Weiterführung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/30_NotSanG.htm