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§ 30 - Notfallsanitätergesetz (NotSanG)

Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 7c G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.2014, § 11 ab 28.05.2013; FNA: 2124-24 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung



1Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. 2Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder „Rettungsassistent" darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.

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Zitierungen von § 30 NotSanG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 NotSanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotSanG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 NotSanG Bußgeldvorschriften
... oder „Notfallsanitäter" oder 2. entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
§ 3 NotSan-APrV Praxisanleitung; Praxisbegleitung (vom 01.01.2021)
... 2 a) eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes besitzen oder nach § 30 des Notfallsanitätergesetzes zur Weiterführung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder ...