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§ 30 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 30 Beendigung der Ausbildung
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel in allen drei Ausbildungsabschnitten erreicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt die Ausbildung für erfolgreich beendet.
(2) 1Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht endgültig nicht erreicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt die Ausbildung für erfolglos beendet. 2Eine erneute Zulassung zur Ausbildung ist ausgeschlossen.
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Zitierungen von § 30 PatAnwAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatAnwAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 PatAnwAPrV Entstehen, Ruhen und Erlöschen des Anspruchs
... bei einem Gericht für Patentstreitsachen beendet wurde, 4. die Ausbildung nach § 30 für beendet erklärt wurde, 5. die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig ...
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