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§ 30 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 30 Beendigung der Ausbildung



(1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel in allen drei Ausbildungsabschnitten erreicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt die Ausbildung für erfolgreich beendet.

(2) 1Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht endgültig nicht erreicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt die Ausbildung für erfolglos beendet. 2Eine erneute Zulassung zur Ausbildung ist ausgeschlossen.

 
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Zitierungen von § 30 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 PatAnwAPrV Entstehen, Ruhen und Erlöschen des Anspruchs
... bei einem Gericht für Patentstreitsachen beendet wurde, 4. die Ausbildung nach § 30 für beendet erklärt wurde, 5. die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig ...