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§ 30 - Postgesetz (PostG)

§ 30 Umsatzmitteilungen



1Ist eine Verpflichtung zur Erbringung einer Universaldienstleistung nach § 26 Absatz 2 oder 3, nach § 27 Absatz 4 oder eine erfolgreiche Ausschreibung nach § 27 Absatz 2 erfolgt, haben die Anbieter nach § 29 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnetzagentur ihre Jahresumsätze im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 3 für das letzte abgeschlossene Kalenderjahr auf Verlangen mitzuteilen. 2Unterbleibt die Mitteilung, so kann die Bundesnetzagentur den jeweiligen Umsatz schätzen.



 

Zitierungen von § 30 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111 PostG Bußgeldvorschriften
... 6 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 2, b) § 15 Absatz 3 oder c) § 30 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...