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§ 30 - Postgesetz (PostG)

§ 30 Umsatzmitteilungen



1Ist eine Verpflichtung zur Erbringung einer Universaldienstleistung nach § 26 Absatz 2 oder 3, nach § 27 Absatz 4 oder eine erfolgreiche Ausschreibung nach § 27 Absatz 2 erfolgt, haben die Anbieter nach § 29 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnetzagentur ihre Jahresumsätze im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 3 für das letzte abgeschlossene Kalenderjahr auf Verlangen mitzuteilen. 2Unterbleibt die Mitteilung, so kann die Bundesnetzagentur den jeweiligen Umsatz schätzen.



 

Zitierungen von § 30 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111 PostG Bußgeldvorschriften
... 6 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 2, b) § 15 Absatz 3 oder c) § 30 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2021)
...  2.5 Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostG nach Zeitaufwand 2.6 Anordnungen nach § 42 Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Artikel 2 1. BNetzABGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
...  2.5 Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostG nach Zeitaufwand 2.6 Anordnungen nach § 42 Absatz 1 ...