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§ 30 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 30 Liquiditätslage



(1) 1Die Art der Liquiditätsvorsorge ist darzustellen. 2Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür, dass die Liquidität des Versicherungsunternehmens nach dem Bilanzstichtag gefährdet ist, so ist darauf einzugehen.

(2) 1Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist gegebenenfalls zu berichten. 2Hierzu gehören auch Angaben über Kreditaufnahmen und über den Kreditrahmen, der dem Unternehmen zur Verfügung steht.

 
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Zitierungen von § 30 PrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 PrüfV Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
... zu berichten, ob die in § 341h des Handelsgesetzbuchs, in den §§ 29 und 30 sowie in der Anlage zu § 29 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ...
§ 52 PrüfV Mindestanforderungen an den Konzernprüfungsbericht
... Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach Maßgabe der §§ 28 bis 31 darzustellen und zu erläutern. Dabei ist insbesondere auf die Konzeption der ...