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§ 30 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

§ 30 Berechnung nach Güte und Gewicht; Umrechnungsfaktor



(1) Der Abnehmer hat die übernommene Rohmilch nach der festgestellten Güte und dem Gewicht in Kilogramm zu bezahlen.

(2) 1Bemisst der Abnehmer die Rohmilch bei der Übernahme nach Litern, hat er eine Umrechnung von Liter in Kilogramm vorzunehmen. 2Dabei ist ein Umrechnungsfaktor von 1,03 zu verwenden.



 

Zitierungen von § 30 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 RohmilchGütV Abrechnung im Falle einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt
... Rohmilch entsprechend § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 zu erstellen. § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. (2) Erfolgt im ... des Ergebnisses der Güteprüfung bei der Gegenleistung darzustellen. § 30 Absatz 1 , § 31 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 32 und 33 finden entsprechende ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
§ 25 MessEV Ausnahmen bei Werten für Messgrößen (vom 03.11.2021)
... des Mess- und Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt und a) mit dem Faktor aus § 30 Absatz 2 Satz 2 der Rohmilchgüteverordnung multipliziert worden ist oder b) nach einem von der Molkerei errechneten, mindestens ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4742
Artikel 1 3. MessEVÄndV
... Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 2 der Milchgüteverordnung" durch die Angabe „ § 30 Absatz 2 Satz 2 der Rohmilchgüteverordnung " ersetzt. bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:  ...