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§ 30 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung

§ 30 Übergangsvorschriften



(1) Abweichend von § 1 sind auf Schiffe, die vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden sind, die folgenden Rechtsvorschriften anzuwenden:

1.
§ 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Standes der Technik die allgemein anerkannten Regeln der Technik treten, sowie §§ 5, 17 Absatz 4 und § 28 Absatz 2,

2.
die zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung geltenden Rechtsvorschriften zu Unterkünften, Freizeiteinrichtungen und medizinischen Räumlichkeiten.

(2) Auf Schiffen, die zwischen dem 1. August 2013 und dem 1. November 2019 auf Kiel gelegt worden und keine Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern sind, sind die Regelungen der Seeunterkunftsverordnung vom 25. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 V1) anzuwenden.

(3) Ein Schiff, das von einer ausländischen Flagge zur Bundesflagge wechselt, muss,

1.
wenn es vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden ist und kein Fischereifahrzeug ist, den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)
den Anforderungen des Übereinkommens Nummer 92 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neufassung vom Jahre 1949) vom 18. Juni 1949 (BGBl. 1974 II S. 841, 842),

b)
den Anforderungen des Übereinkommens Nummer 133 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (zusätzliche Bestimmungen) vom 30. Oktober 1970 (BGBl. 1974 II S. 862, 863) und

c)
den Anforderungen der §§ 22 bis 24,

2.
wenn es vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden ist und ein Fischereifahrzeug ist, den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)
den Anforderungen des Übereinkommens Nummer 126 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Quartierräume auf Fischereifahrzeugen vom 21. Juni 1966 (BGBl. 1974 II S. 881, 882) und

b)
den Anforderungen der §§ 22 bis 24,

3.
wenn es nach dem 31. Juli 2013 auf Kiel gelegt wird, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.