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§ 30 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 30 Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben




(2) Die in Absatz 1 genannten Daten und Nachweise dürfen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung außerdem zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet, insbesondere an andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden zur Verfügung gestellt, werden.



 

Zitierungen von § 30 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 TierHaltKennzG Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts
... Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Die §§ 17, 18, 30 und 31 finden in dem Umfang entsprechend Anwendung, in dem eine Aufgabenübertragung durch ...