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§ 30 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220
Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 30 Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist befugt, die Daten nach § 22 Absatz 3, 5 und 6 Nummer 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, den §§ 27, 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5, § 23 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 25 Absatz 4 Satz 3 und § 27 Absatz 6 zu den in § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 bis 3, § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1, § 27 Absatz 1, 2 und 5, den §§ 28, 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten und Nachweise dürfen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung außerdem zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet, insbesondere an andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden zur Verfügung gestellt, werden.
Zitierungen von § 30 TierHaltKennzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierHaltKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 TierHaltKennzG Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts
... Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Die §§ 17, 18, 30 und 31 finden in dem Umfang entsprechend Anwendung, in dem eine Aufgabenübertragung durch ...
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