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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
§ 30 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 30 Übergangsvorschrift
1Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die derzeitige Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis als Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe dieses Gesetzes übernommen. 2Sie erhält eine durch den Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. 3Ihre Amtszeit endet am 31. März 2027. 4Die bisherige Tätigkeit als Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs wird bei der Bemessung der Amtszeit nach § 13 Absatz 3 Satz 1 eingerechnet und ist ruhegehaltfähig.
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