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§ 30 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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§ 30 Kontobevollmächtigte Personen



(1) 1Der Kontoinhaber benennt mindestens eine kontobevollmächtigte Person, die in seinem Auftrag Transaktionen im UER-Register durchführt. 2Kontobevollmächtigte Personen sind natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren. 3Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen muss seinen ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben.

(2) Nur kontobevollmächtigte Personen sind berechtigt,

1.
UER-Nachweise auszustellen,

2.
UER-Nachweise zu stückeln oder zu verbinden,

3.
Übertragungen zu veranlassen, zu bestätigen und abzubrechen und

4.
UER-Nachweise und Kontaktinformationen der von ihnen vertretenen Kontoinhaber für andere Kontoinhaber sichtbar zu machen.

(3) Hat die kontobevollmächtigte Person aus technischen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zum UER-Register, so kann das Umweltbundesamt auf seine Veranlassung Handlungen nach Absatz 2 im UER-Register ausführen, sofern er zu diesen Handlungen zum Zeitpunkt der Veranlassung befugt ist.

(4) Bei der Benennung einer kontobevollmächtigten Person übermittelt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt folgende Angaben und Unterlagen:

1.
den Namen und die Anschrift,

2.
die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland,

3.
die Art, das Gültigkeitsdatum sowie die Nummer des Ausweisdokuments der kontobevollmächtigten Person,

4.
eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität und des ständigen Wohnsitzes der kontobevollmächtigen Person:

a)
eine beglaubigte Kopie des Personalausweises, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder des Reisepasses, oder

b)
eine Erklärung der lokalen Behörde, die den ständigen Wohnsitz der kontobevollmächtigten Person bestätigt, sofern der ständige Wohnsitz nicht aus den Dokumenten gemäß Buchstabe a ersichtlich ist,

5.
ein Führungszeugnis der kontobevollmächtigten Person.

(5) 1Änderungen der Angaben zu einer kontobevollmächtigten Person werden dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen mitgeteilt. 2Der Kontoinhaber oder die betroffene kontobevollmächtigte Person legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor.

(6) Auf die Benennung und Zulassung von kontobevollmächtigten Personen ist Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 30 UERV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.06.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
vom 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
aktuellvor 01.01.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 UERV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 UERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UERV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
...  1.3 Änderungen zur kontobevollmächtigten Person nach § 30 Absatz 5 UERV 317,00 2 Erteilung der Zustimmung nach § 10 UERV ...

Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
§ 16 BEHV Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen (vom 27.06.2023)
... gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 oder gemäß § 30 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung bereits als Kontobevollmächtigter bei der zuständigen Behörde ernannt ist und die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Artikel 2 UERVuaÄndV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... 21 wird wie folgt gefasst: „(weggefallen)". b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Kontobevollmächtigte Person". ... b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „ § 30 Kontobevollmächtigte Person". c) In der Angabe zu Teil 3 Abschnitt 4 wird ... Europäischen Union werden zum Ablauf des 31. Oktobers 2024 geschlossen." 16. § 30 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 3 ThgMQWV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019" ersetzt. 16. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...