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§ 30 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)
Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272, 2; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 13.10.2023; FNA: 310-26 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 13.10.2023; FNA: 310-26 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 30 Gerichtliche Aufsicht; Zwangsmittel gegen den Sachwalter
(1) Der Sachwalter untersteht der Aufsicht des Gerichts.
(2) 1Das Gericht kann dem Sachwalter zur Durchführung des Umsetzungsverfahrens Fristen setzen. 2Es kann vom Sachwalter jederzeit Zwischenberichte über den Stand des Umsetzungsverfahrens anfordern, insbesondere Auskunft darüber verlangen,
- 1.
- auf welche Art und Weise der Sachwalter die von Verbrauchern zu erbringenden Berechtigungsnachweise prüft und
- 2.
- welche von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche der Sachwalter in welcher Höhe bereits erfüllt hat.
(3) 1Erfüllt der Sachwalter die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. 3Nach vorheriger Androhung kann das Gericht den Sachwalter aus wichtigem Grund entlassen.
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