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§ 30 - Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
neugefasst durch B. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 10.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 306
Geltung ab 20.03.1951; FNA: 403-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 20.03.1951; FNA: 403-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 30 Wohnungserbbaurecht
(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).
(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8 teilen.
(3) 1Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). 2Im übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) G. v. 16. Oktober 2020 BGBl. I S. 2187 m.W.v. 1. Dezember 2020
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Frühere Fassungen von § 30 WEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2020 | Artikel 1 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 WEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 WEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 WEG Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung (vom 01.12.2020)
... nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des ...
Zitat in folgenden Normen
Altschuldenhilfe-Gesetz
Artikel 39 G. v. 23.06.1993 BGBl. I S. 944, 986; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 AHG Privatisierungs- und Veräußerungspflicht, Abführung von Erlösen
... es gleich, wenn nach dem 31. Dezember 1996 Erbbaurechte oder Wohnungserbbaurechte nach § 30 des Wohnungseigentumsgesetzes mit einer Dauer von mindestens 75 Jahren begründet und ...
Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
§ 22 BauGB Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen (vom 23.06.2021)
... nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes, 2. die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte, 3. die Begründung von ...
§ 250 BauGB Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (vom 23.06.2021)
... Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf ferner 1. die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte, 2. die Begründung von ...
Bewertungsgesetz (BewG)
neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 243 BewG Begriff des Grundvermögens (vom 03.12.2019)
... und das Teileigentum, 4. das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes . (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen: 1. ...
Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 40 SachenRBerG Wohnungserbbaurecht
... Der Anspruch ist auf die Erbbaurechtsbestellung und Begründung von Erbbaurechten nach § 30 des Wohnungseigentumsgesetzes zu richten, wenn 1. natürliche Personen ...
Wohnungsgrundbuchverfügung (WGV)
neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 134 ; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
§ 1 WGV
... (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher) sowie für die gemäß § 30 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes anzulegenden Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher gelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Baulandmobilisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 BauMobG Änderung des Baugesetzbuchs
... Der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf ferner 1. die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte, 2. die Begründung von ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057
Artikel 1 UVPRLBauRUG Änderung des Baugesetzbuchs
... nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes, 2. die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte, 3. die Begründung von ...
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 GrStRefG Änderung des Bewertungsgesetzes
... und das Teileigentum, 4. das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes . (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen: 1. ...
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 1 WEMoG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
... 28. Der bisherige 4. Abschnitt wird Abschnitt 5. 29. Die Überschrift des § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Wohnungserbbaurecht". 30. Der ... 5. 29. Die Überschrift des § 30 wird wie folgt gefasst: „ § 30 Wohnungserbbaurecht". 30. Der II. Teil wird Teil 2. 31. § 32 ...
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