1Die Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
2§ 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie
§ 147 Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
3§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 2 ZAG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024) ... 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben, sind die §§ 14, 19, 20, 22, 23, 26, 28 und 30 nicht anzuwenden, soweit das Kreditwesengesetz eine inhaltsgleiche Regelung ...