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§ 30a - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 30a Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen
(1) 1Wird ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines anderen Staates umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert bestehen. 2Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein sind in diesem die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu dokumentieren.
(2) 1Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) sendet den Führerschein unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte, sofern es sich um einen EU- oder EWR-Führerschein handelt oder wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. 3In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. 4Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. 5In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. 6Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 11. März 2019 BGBl. I S. 218 m.W.v. 19. März 2019
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Frühere Fassungen von § 30a FeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.03.2019 | Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2019 BGBl. I S. 218 |
aktuell vorher | 30.06.2012 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1394 |
aktuell | vor 30.06.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30a FeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30a FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 8. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... wird nach der Angabe zu § 30 folgende Angabe eingefügt: „§ 30a Rücktausch von Führerscheinen". 2. Dem § 17 Absatz 6 wird folgender ...
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
Artikel 1 13. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst: „§ 30a Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis ... geändert: a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst: „ § 30a Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen". ... von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend." 10. § 30a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden vor dem Wort ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden." 11. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Rücktausch von Führerscheinen ... 11. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Rücktausch von Führerscheinen (1) Wird ein auf Grund einer deutschen ...
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