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§ 30a - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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§ 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr
(1) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe a in einer Weise sichergestellt wird, die gewährleistet, dass der Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;
- 2.
- die nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe b RID festgelegten Informationen auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen, und
- 3.
- die Instandhaltungsarbeiten betreffend den Tank und seine Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe c RID in den Instandhaltungsunterlagen aufgezeichnet werden.
(2) Soweit der Betreiber eines Kesselwagens die Organisation der Prüfungen der ECM überträgt, hat sie dafür zu sorgen, dass
- 1.
- ein Kesselwagen nicht verwendet wird, wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist und
- 2.
- in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 RID eine außerordentliche Prüfung des Kesselwagens durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein könnte.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 17. März 2017 BGBl. I S. 568 m.W.v. 1. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 30a GGVSEB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 (30.03.2017) | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30a GGVSEB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30a GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSEB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten (vom 05.07.2023)
... dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst, 22a. entgegen § 30a a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Instandhaltung eines Tanks oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... Nach der § 30 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt: „ § 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr". ... den Tank und seine Ausrüstung umfassen." 27. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Pflichten der für die Instandhaltung ... 27. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „ § 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr ... s) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a eingefügt: „22a. entgegen § 30a a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Instandhaltung eines Tanks ...
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