§ 30a Zuständige Stelle zur Ausführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014
Zuständige Stelle im Sinne der Artikel 16 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 1 und Absatz 5 sowie des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1, L 131 vom 20.5.2016, S. 91) ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 419
Artikel 1 2. VereinsGÄndG Änderung des Vereinsgesetzes ... 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3" ersetzt. 3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Zuständige Stelle zur Ausführung der ... ersetzt. 3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „ § 30a Zuständige Stelle zur Ausführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ...
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