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§ 30a - Verpackungsgesetz (VerpackG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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§ 30a Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen
(1) 1Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen, dürfen diese Flaschen ab dem 1. Januar 2025 nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen. 2Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
(2) 1Ein Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen kann die Vorgaben nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen, dass die Gesamtmasse der von ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffgetränkeflaschen einen entsprechenden Kunststoffrezyklatanteil aufweist. 2In diesem Fall hat er Art und Masse der von ihm für die Flaschenproduktion eingesetzten Kunststoffrezyklate sowie der insgesamt für die Flaschenproduktion verwendeten Kunststoffe in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. 3Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen,
- 1.
- bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder Metall besteht und lediglich die Verschlüsse, Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen aus Kunststoff sind;
- 2.
- die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1091 (ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 5) geändert worden ist, bestimmt sind und dafür verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1699 m.W.v. 3. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 30a VerpackG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.07.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1699 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30a VerpackG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30a VerpackG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerpackG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VerpackG Abfallwirtschaftliche Ziele (vom 03.07.2021)
... Recyclings getrennt zu sammeln; ausgenommen davon sind Einwegkunststoffgetränkeflaschen nach § 30a Absatz 3 . (4) Mit diesem Gesetz soll außerdem das Erreichen der ...
§ 31 VerpackG Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen (vom 01.01.2022)
... f und g genannten Getränke in Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllt sind; § 30a Absatz 3 gilt entsprechend. Ferner gilt die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 nicht, wenn die in Satz ...
§ 36 VerpackG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2022)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 20a. entgegen § 30a Absatz 1 eine Einwegkunststoffgetränkeflasche in Verkehr bringt, 21. entgegen § 31 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 VerpackGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
... Widerspruchsbehörde Abschnitt 6 Getränkeverpackungen § 30a Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen § 31 ... Recyclings getrennt zu sammeln; ausgenommen davon sind Einwegkunststoffgetränkeflaschen nach § 30a Absatz 3 ." 3. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 17 ... Verwaltungsvorschriften erlassen," ersetzt. 24. Dem § 31 wird folgender § 30a vorangestellt: „§ 30a Mindestrezyklatanteil bei bestimmten ... ersetzt. 24. Dem § 31 wird folgender § 30a vorangestellt: „ § 30a Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen (1) ... f und g genannten Getränke in Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllt sind; § 30a Absatz 3 gilt entsprechend. Ferner gilt die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 nicht, wenn die in Satz 1 Nummer ... hh) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a eingefügt: „20a. entgegen § 30a Absatz 1 eine Einwegkunststoffgetränkeflasche in Verkehr bringt,". ii) In Nummer 26 ...
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