(1) 1Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, ist verpflichtet,
- 1.
- eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
- a)
- unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzeigen, ärztlich feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen und
- b)
- spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Agentur für Arbeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen;
- 2.
- eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse unverzüglich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen und deren Beginn und Ende nachzuweisen.
2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 1 angegeben, gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend.
3Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer sind der Agentur für Arbeit durch eine neue ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Teilnehmende an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach
§ 45 oder an einer nach
§ 81 geförderten Weiterbildung, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben und nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 4 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... Unterabschnitt Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten". d) Die Angabe zu § 311 wird wie folgt gefasst: „§ 311 Anzeige- und Nachweispflichten bei ... d) Die Angabe zu § 311 wird wie folgt gefasst: „ § 311 Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer ... Unterabschnitt Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten". 6b. § 311 wird wie folgt gefasst: „§ 311 Anzeige- und Nachweispflichten bei ... 6b. § 311 wird wie folgt gefasst: „ § 311 Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung ...
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878; zuletzt geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482