§ 313 Nebeneinkommensbescheinigung
(1) Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, hat auf Verlangen dieser Person oder auf Verlangen der Bundesagentur unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen (Nebeneinkommensbescheinigung), für die diese Person die Leistung beantragt hat oder bezieht; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach
§ 313a Absatz 1.
(2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, die Bescheinigung nach Absatz 1 unverzüglich nach Aufnahme der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit zu verlangen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beziehen oder für die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beantragt worden ist, entsprechend.
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interne Verweise§ 313a SGB III Bescheinigungsverfahren (vom 01.01.2023) ... Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1, § 312a Absatz 1 und § 313 sind von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen ... Nachweis über die übermittelten Daten zuzuleiten. Ist eine Bescheinigung nach § 313 für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu ...
§ 321 SGB III Schadensersatz (vom 01.04.2024) ... 1. eine Arbeitsbescheinigung nach § 312, eine Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 oder eine Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 nicht, nicht richtig oder nicht ...
§ 404 SGB III Bußgeldvorschriften (vom 14.05.2024) ... 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, § 312 Absatz 3 oder § 313 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3, b) § 312a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 20. entgegen § 313 Absatz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ...
Zitat in folgenden NormenViertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Zitate in Änderungsvorschriften6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
Artikel 1 AWStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... begleiten." 18. In § 313a wird jeweils die Angabe „§§ 312 und 313 " durch die Angabe „§§ 312 oder 313" ersetzt. 19. § 335 ... die Angabe „§§ 312 und 313" durch die Angabe „§§ 312 oder 313 " ersetzt. 19. § 335 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 11 BUK-NOG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 313 folgende Angabe eingefügt: „§ 313a Elektronische ... gestrichen. 4. Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt: „§ 313a Elektronische ... Elektronische Bescheinigung Die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 können von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den ... es sei denn, dass die Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 und 313 auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. Die Person, für die die Bescheinigung ... Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. § 312 Absatz 1 Satz 3 und § 313 Absatz 1 Satz 3 finden keine Anwendung; die Bundesagentur hat der Person, für die eine ... die Bundesagentur hat der Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 und 313 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten ...
ELENA-Verfahrensgesetz
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634, 1141; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148
Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 538
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 4 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 4" gestrichen. 9. § 313 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, ... (1) Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1, § 312a Absatz 1 und § 313 sind von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen ... einen Nachweis über die übermittelten Daten zuzuleiten. Ist eine Bescheinigung nach § 313 für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu ... a) § 312 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 oder § 313 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3, b) § 312a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 20. entgegen § 313 Absatz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ...
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