§ 313a Bescheinigungsverfahren
(1)
1Die Bescheinigungen nach
§ 312 Absatz 1,
§ 312a Absatz 1 und
§ 313 sind von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen des
§ 108 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu übermitteln; die Bundesagentur hat der Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten zuzuleiten.
2Ist eine Bescheinigung nach
§ 313 für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu erstellen, kann abweichend von Satz 1 erster Halbsatz das Formular genutzt werden, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist; hat der Bescheinigungspflichtige die Bescheinigung unmittelbar an die Bundesagentur übermittelt, hat er der Person, für die er die Bescheinigung erstellt hat, unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten zuzuleiten.
(2)
1Sozialversicherungsträger haben die Bescheinigungen nach
§ 312 Absatz 3 elektronisch zu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, spätestens bei Erlass des Verwaltungsaktes über die übermittelten Daten zu informieren.
2Die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstigen Stellen haben für Bescheinigungen nach
§ 312 Absatz 3 das Formular zu nutzen, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist.
3Das Formular ist unverzüglich demjenigen zu übermitteln, der die Ausstellung verlangt hat.
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interne Verweise§ 312 SGB III Arbeitsbescheinigung (vom 01.01.2024) ... erhalten oder zu beanspruchen hat; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1 . Für die Bescheinigung von Tatsachen, die für die Entscheidung über ein ... nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2 ...
§ 313 SGB III Nebeneinkommensbescheinigung (vom 01.04.2024) ... die diese Person die Leistung beantragt hat oder bezieht; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1 . (2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, die ...
§ 404 SGB III Bußgeldvorschriften (vom 14.05.2024) ... eine Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig verlangt, 21. entgegen § 313a Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet, 22. (aufgehoben) 23. ...
Zitat in folgenden NormenViertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Zitate in Änderungsvorschriften6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 4 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung". e) Die Angabe zu § 313a wird wie folgt gefasst: „§ 313a Bescheinigungsverfahren". ... e) Die Angabe zu § 313a wird wie folgt gefasst: „ § 313a Bescheinigungsverfahren". f) Folgende Angabe wird angefügt: ... erhalten oder zu beanspruchen hat; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1 . Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und ... nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2 ." d) Absatz 4 wird aufgehoben. 8. § 312a wird wie folgt ... „verpflichtet ist" die Wörter „; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1" eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. cc) In dem ... die diese Person die Leistung beantragt hat oder bezieht; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1 . (2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, die ... Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit zu verlangen." 10. § 313a wird wie folgt gefasst: „§ 313a Bescheinigungsverfahren (1) Die ... zu verlangen." 10. § 313a wird wie folgt gefasst: „ § 313a Bescheinigungsverfahren (1) Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1, § 312a ... eine Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig verlangt, 21. entgegen § 313a Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,". c) Nummer 22 wird ...
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