(1) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2)
1Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, oder für diese Person Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über das Einkommen oder Vermögen dieser Person Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
2§
21 Abs. 3 Satz 4 des
Zehnten Buches gilt entsprechend.
3Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist §
1605 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer eine Person beschäftigt, die
- 1.
- selbst oder deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht oder
- 2.
- nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand anstelle einer laufenden Geldleistung Kurzarbeitergeld bezieht oder für ihn Kurzarbeitergeld beantragt worden ist.
(5)
1Sind bei einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Partnerin oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, hat diese oder dieser der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Vorschriften dieses Buches erforderlich ist.
2Haben die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Dritte beauftragt, für diese oder diesen das Guthaben zu führen oder Vermögensgegenstände zu verwahren, haben sie entsprechend Auskunft zu erteilen.
3§
21 Absatz 3 Satz 4 des
Zehnten Buches gilt entsprechend.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 404 SGB III Bußgeldvorschriften (vom 14.05.2024) ... nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet, 22. (aufgehoben) 23. entgegen § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, § 315 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz ... 23. entgegen § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, § 315 Absatz 5 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, § 316, § 317 oder als privater Arbeitgeber oder ...
Artikel 1 G. v. 23.07.1996 BGBl. I S. 1078; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 16 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634, 1141; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854