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§ 31 - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1801
Geltung ab 20.06.2019; FNA: 2129-8-44 Umweltschutz
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§ 31 Einzelmessungen



(1) 1Der Betreiber hat innerhalb von vier Monaten nach der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage folgende erste Messung nach den Vorgaben der Absätze 3 bis 6 und 9 vornehmen zu lassen:

1.
der Emissionen an Stickstoffoxiden nach § 21 Absatz 6 Nummer 1, § 22 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 1 und 2, § 24 Absatz 8, 9 und 14, § 25 Absatz 1 und 2;

2.
der Emissionen an Schwefeloxiden nach § 21 Absatz 6 Nummer 2, § 22 Absatz 4 und 5, § 23 Absatz 5, § 24 Absatz 10 und 14, § 25 Absatz 4;

3.
der Emissionen an Gesamtstaub beziehungsweise der Rußzahl nach § 21 Absatz 7 Nummer 1, § 22 Absatz 4 und 5, § 23 Absatz 4 und 9, § 24 Absatz 1, 2 und 14, § 25 Absatz 5 und 6;

4.
der Emissionen an Kohlenmonoxid nach § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 4 und 9, § 24 Absatz 4 und 14, § 25 Absatz 1 und 2;

5.
der Emissionen an chlorhaltigen anorganischen Stoffen sowie Quecksilber und seinen Verbindungen nach § 21 Absatz 9;

6.
der Emissionen an organischen Stoffen nach § 21 Absatz 9, § 24 Absatz 11 und 14;

7.
der Emissionen an Formaldehyd nach § 24 Absatz 12 und 14;

8.
der Emissionen an Benzol nach § 24 Absatz 13;

9.
des Abgasverlustes nach § 22 Absatz 6 Satz 1.

2Der Betreiber hat zudem Messungen nach Satz 1 spätestens vier Monate nach einer emissionsrelevanten Änderung der Feuerungsanlage vornehmen zu lassen.

(2) Der Betreiber einer bestehenden Anlage, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Messung nach Absatz 1 durchgeführt wurde, hat die erste regelmäßige Messung nach § 21 Absatz 6, § 22 Absatz 2 und 4, § 23 Absatz 1, 4 Nummer 1, Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 9 Nummer 1, § 24 Absatz 1, 4 Satz 1, Absatz 8, 10 bis 13, § 25 Absatz 1, 4 und 5 bis zum 20. Juni 2020 und nach § 21 Absatz 7 bis 9, § 22 Absatz 3, 5 und 6, § 23 Absatz 2, 4 Nummer 2, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 9 Nummer 2 und Absatz 10, § 24 Absatz 2, 4 Satz 2, Absatz 9, 10, 12 und 14, § 25 Absatz 2, 4 und 6 bis zum 20. Juni 2022 nach den Vorgaben der Absätze 3 bis 6 und 9 vornehmen zu lassen.

(3) 1Während jeder Einzelmessung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. 2Insbesondere An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen. 3Abweichend von Satz 1 hat die Einzelmessung zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 11 bei Volllast zu erfolgen, soweit dies bei Einsatz von Biogas, Grubengas, Klärgas oder Deponiegas möglich ist.

(4) Der Betreiber hat Einzelmessungen zur Feststellung, ob die Emissionsgrenzwerte nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, § 16 Absatz 2 bis 7 und 9 bis 15 und § 18 und die Anforderungen zu den Abgasverlusten nach § 17 erfüllt werden, durch Stellen durchführen zu lassen, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung, für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden sind.

(5) Die Dauer der Einzelmessung soll eine halbe Stunde betragen; das Ergebnis der Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben.

(6) 1Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Einzelmessungen einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. 2Der Messbericht muss Folgendes enthalten:

1.
Angaben über die Messplanung;

2.
das Ergebnis jeder Einzelmessung nach Absatz 1;

3.
das verwendete Messverfahren und

4.
die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.

(7) 1Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit einen Emissionsgrenzwert nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, § 16 Absatz 2 bis 7 und 9 bis 15 oder § 18 überschreitet. 2Sollten durch nachträgliche Anordnungen, die auf der Ermittlung von Emissionen beruhen, zusätzliche Emissionsminderungsmaßnahmen gefordert werden, ist die Messunsicherheit zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen.

(8) Die Anforderungen an den Abgasverlust gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen in § 17 genannten Wert für den zulässigen Abgasverlust überschreitet.

(9) 1Abweichend von den Absätzen 4 bis 6 kann der Betreiber die Einzelmessungen bei nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt zur Feststellung, ob die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 1 und 2, den §§ 17 und 18 erfüllt werden, von einem Schornsteinfeger oder einer Schornsteinfegerin vornehmen lassen. 2Die Messungen sind während der üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage gemäß den Nummern 1 und 3 der Anlage 2 zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. 3Über das Ergebnis der Messungen hat die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger dem Betreiber der Feuerungsanlage eine Bescheinigung auszustellen, die mindestens die in Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Angaben enthält. 4Der Betreiber hat die Bescheinigung der zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich vorzulegen. 5§ 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ist zu beachten.



 

Zitierungen von § 31 44. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 44. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 44. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 44. BImSchV Kontinuierliche Messungen
... diesem Fall entfällt die Pflicht zur Einzelmessung der betreffenden Luftschadstoffe nach § 31 . Für die kontinuierlichen Messungen nach Satz 1 gilt § 30 ...
§ 35 44. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
...  4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz 1 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 eine Unterlage oder einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... 3, § 28 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5, § 29 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 eine Prüfbescheinigung, einen Nachweis oder einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht ...
§ 36 44. BImSchV Anlagenregister
... beim Einsatz eines EDV-Systems vom Betreiber gemäß § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 6 über Absatz 2 hinausgehende Angaben elektronisch zu übermitteln sind, gelten diese nicht ...
§ 37 44. BImSchV Informationsformate und Übermittlungswege
... 5 sowie zur Erfüllung der Vorlagepflichten von Messberichten nach § 30 Absatz 2 oder § 31 Absatz 6 das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat. Die ... die in § 30 Absatz 2 Satz 1 genannten Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen oder die in § 31 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Ergebnisse der Einzelmessungen im von ihr festgelegten Format vorzulegen und auf ...