§ 31 Überstunden und ihre Vergütung
Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenMTA-Reform-Gesetz
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
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