(1) Die Durchsetzungsbehörde teilt dem Bundesministerium bis zum 20. Februar eines jeden Jahres nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 und 3 der
Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59) in Verbindung mit den einschlägigen Durchführungsrechtsakten der Kommission mit, wie die Vorschriften des Teils 3 Kapitel 1 des
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und der vorliegenden Verordnung im vorausgegangenen Kalenderjahr angewandt und durchgesetzt wurden.