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§ 31 - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 31 Haftungshöchstgrenzen



(1) 1Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie nach dem Pariser Übereinkommen und dem Gemeinsamen Protokoll in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 ist summenmäßig unbegrenzt. 2In den Fällen des § 25 Abs. 3 wird die Haftung des Inhabers auf den Höchstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflichtung begrenzt.

(2) 1Tritt der nukleare Schaden im Hoheitsgebiet oder in den völkerrechtlich festgelegten Meereszonen eines anderen Staates ein, so ist Absatz 1 nur dann und insoweit anzuwenden, als der andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland eine Regelung sichergestellt hat, die dem Absatz 1 nach Art, Ausmaß und Höhe gleichwertig ist. 2Im Übrigen ist bei einem nuklearen Schaden im Hoheitsgebiet oder in den völkerrechtlich festgelegten Meereszonen eines anderen Staates die Haftung des Inhabers einer Kernanlage auf den Betrag begrenzt, den der andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses unter Einbeziehung einer zusätzlichen Entschädigung auf Grund internationaler Übereinkommen für den Ersatz von nuklearem Schaden infolge eines nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland vorsieht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nuklearen Schaden, der an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das von einem anderen Staat registriert wurde, entsteht, soweit sich das Schiff oder das Luftfahrzeug auf oder über der Hohen See außerhalb von Hoheitsgebieten oder völkerrechtlich festgelegten Meereszonen von Staaten befindet. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht auf Staaten anzuwenden, die zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses in ihrem Hoheitsgebiet oder in ihren völkerrechtlich festgelegten Meereszonen keine Kernanlagen besitzen.

(2a) Absatz 2 gilt auch für die Haftung des Besitzers eines radioaktiven Stoffes in den Fällen des § 26 Abs. 1a.

(3) 1Der nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie nach dem Pariser Übereinkommen und dem Gemeinsamen Protokoll in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 oder der nach § 26 Ersatzpflichtige haftet im Falle der Sachbeschädigung nur bis zur Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten Sache zuzüglich der Kosten für die Sicherung gegen die von ihr ausgehende Strahlengefahr. 2Bei einer Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 ist Ersatz für einen nuklearen Schaden am Beförderungsmittel, auf dem sich die Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden haben, nur dann zu leisten, wenn sich dadurch die für die Befriedigung anderer Schadensersatzansprüche zur Verfügung stehende Summe nicht auf einen Betrag vermindert, der unter 80 Millionen Euro liegt.





 

Frühere Fassungen von § 31 Atomgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
vom 29.08.2008 BGBl. I S. 1793

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 Atomgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25a AtG Haftung für Reaktorschiffe (vom 01.01.2022)
... voraussetzen. 2. Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so gilt § 31 Abs. 1 hinsichtlich des den Höchstbetrag des Brüsseler Reaktorschiff-Übereinkommens ... Höhe gleichwertige Regelung der Haftung der Inhaber von Reaktorschiffen vorsieht. § 31 Abs. 2 , §§ 36, 38 Abs. 1 und § 40 sind nicht anzuwenden. 3. § 34 ...
§ 26 AtG Haftung in anderen Fällen (vom 01.01.2022)
... Strahlen verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 27 bis 30, 31 Abs. 3 , § 32 Abs. 1, 4 und 5 und § 33 zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, ...
§ 33 AtG Mehrere Verursacher
... Kernanlage ist jedoch nicht verpflichtet, über die Haftungshöchstbeträge des § 31 Abs. 1 und 2 hinaus Ersatz zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 176 StrlSchG Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden
... die Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden nach den §§ 25 bis 40 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1793; BGBl. 2022 I S. 14
Artikel 1 AtomHaftÄndG Änderung des Atomgesetzes
... ausübt, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verletzten gleich." 13. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...