§ 228 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch
Artikel 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, sind auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres zusammengefasst anzuzeigen."
- 2.
- In Satz 3 werden die Wörter „einen Monat" durch die Wörter „drei Monate" ersetzt.
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
B. v. 20.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 358
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387