§ 31 Auskunftspflichten des Betreibers
(1) 1Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat nach Maßgabe der Nebenbestimmungen der Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:
- 1.
- eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung,
- 2.
- sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überprüfen.
2Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind.
3Wird in einer Rechtsverordnung nach
§ 7 ein Emissionsgrenzwert nach
§ 7 Absatz 1a, in einer Verwaltungsvorschrift nach
§ 48 ein Emissionswert nach
§ 48 Absatz 1a oder in einer Genehmigung nach
§ 12 Absatz 1 oder einer nachträglichen Anordnung nach
§ 17 Absatz 2a eine Emissionsbegrenzung nach
§ 12 Absatz 1a oder
§ 17 Absatz 2a oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen.
(2a)
1Der Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, kann von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, diejenigen Daten zu übermitteln, deren Übermittlung nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 21 Absatz 5 der
Richtlinie 2012/18/EU vorgeschrieben ist und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach
§ 61 Absatz 2 erforderlich sind, soweit solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Behörde vorhanden sind.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Wird bei einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie festgestellt, dass Anforderungen gemäß
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht eingehalten werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat bei allen Ereignissen mit schädlichen Umwelteinwirkungen die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit er hierzu nicht bereits nach
§ 4 des Umweltschadensgesetzes oder nach
§ 19 der Störfall-Verordnung verpflichtet ist.
(5)
1Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf Grund einer Anordnung nach
§ 26,
§ 28 oder
§ 29 getroffenen Ermittlungen der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Messgeräte nach
§ 29 fünf Jahre lang aufzubewahren.
2Die zuständige Behörde kann die Art der Übermittlung der Messergebnisse vorschreiben.
3Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des
Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des
§ 12 zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
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interne Verweise§ 52 BImSchG Überwachung (vom 02.05.2013) ... 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erneut zu bewerten. (1a) Im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der ...
§ 62 BImSchG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2021) ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt, 3. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Zusammenfassung oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3a. entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung (14. BImSchV)
V. v. 09.04.1986 BGBl. I S. 380
§ 1 14. BImSchV Zuständigkeit ... obliegen im Bereich der Bundeswehr der Vollzug der §§ 17, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 31 , 52, 53 Abs. 2 und des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 3 GasVReG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe eingefügt: „Vierter Abschnitt Brennstoffwechsel bei einer ... 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193". 2. Nach § 31 wird folgender Vierter Abschnitt eingefügt: „Vierter Abschnitt ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2749
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753
Artikel 1 IndEmissRLUG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 02.05.2013) ... 29b Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen". b) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Auskunftspflichten des Betreibers". ... b) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Auskunftspflichten des Betreibers". c) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende ... Sachverständigen festgelegt werden." 15. § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Auskunftspflichten des Betreibers ... 15. § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Auskunftspflichten des Betreibers (1) Der Betreiber einer Anlage nach der ... die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: „(1a) Im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der ... wird Nummer 3 durch die folgenden Nummern 3 und 3a ersetzt: „3. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Zusammenfassung oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3a. entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
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